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Personenbeförderung

Das Landratsamt Miesbach ist Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Konzessionen im Taxenverkehr, Mietwagenverkehr und bei Ausflugsfahrten mit PKW.

Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG):

  • Taxenverkehr ist die Beförderung von Personen mit PKW zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderung- und Tarifpflicht. Das Taxi muss u. a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe „hell-elfenbein“ lackiert und besonders gekennzeichnet sein (näheres siehe BOKraft). Beförderungsaufträge dürfen an Taxenstandplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.

Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG):

  • Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit PKW, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen einem zusammengehörigen Personenkreis bilden und sich über Ziel und Ablauf einig sein. Mit Mietwagen darf kein „taxenähnlicher“ Verkehr betrieben werden.
  • Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden. „Öffentliches Bereithalten“ ist nicht gestattet.
  • Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen grundsätzlich zum Betriebssitz zurückzukehren (sog. Rückkehrpflicht). Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (näheres siehe BOKraft).

Ausflugsfahrten mit PKW (§ 48 PBefG):

  • Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit PKW nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgeltes an Stelle des Beförderungsentgelts.
  • Voraussetzung für die Erteilung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Personenbeförderungsunternehmens nachweist.

Gesetzliche Vorschriften:

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)