Infektionsschutz
Das Infektionschutzgesetz (IfSG) regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter über das Ladesamt für Gesundheit und Lebensmittel (LGL) an das Robert-Koch-Institut übermittelt werden.
Kein Ergebnis gefunden.
Infektionskrankheiten
Mitwirkungspflicht nach § 34,35 Infektionschutzgesetz (IfSG)
- Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen
- Merkblätter § 34 in verschiedenen Sprachen
Englisch,
Griechisch,
Italienisch,
Kroatisch,
Portugisisch,
Russisch,
Spanisch,
Türkisch
Belehrung § 43 Infektionsschutzgesetz
Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
- über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
- nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
- Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen - in verschiedenen Sprachen
- Leitfaden für Vereinsfeiern
- Liste der Ärzte die im Landkreis Miesbach Belehrungen nach §43 IfSG durchführen.
Aidsberatung
- Sie wollen wissen, wie man sich vor einer Ansteckung mit dem HI-Virus schützen kann ?
- Sie haben Befürchtungen, sich angesteckt zu haben ?
- Sie wollen vor einer neuen Beziehung auf Nummer Sicher gehen ?
- Sie gehören zu einer Risikogruppe ?
- Sie wissen, daß Sie HIV-infiziert sind und suchen Hilfe ?
Unsere Ärzte und SozialpädagogInnen beraten Sie kostenlos und anonym. Bitte vereinbaren Sie für einen kostenlosen und anonymen HIV-Test einen Termin.
Bitte beachten Sie, dass Sie das Ergebnis (in der Regel nach ca. vier Tagen) nur persönlich vor Ort mit Kenn-Nummer erfahren können und es nicht in schriftlicher Form erhalten.
Zwischen dem möglichen Infektionsereignis und der Blutabnahme zum Test sollten mindestens sechs Wochen, besser aber circa drei Monate liegen.
Impfungen
Impfungen gehören zu den wirksamsten und wichtigsten präventiven Maßnahmen der Medizin. Moderne Impfstoffe sind gut verträglich. Unerwünschte Nebenwirkungen gravierender Art oder bleibende Schäden werden nur äußerst selten beobachtet. Unmittelbares Ziel der Impfung ist es, den Geimpften vor einer Krankheit zu schützen.
Bei Erreichen hoher Durchimpfungsraten ist es zudem möglich, einzelne Krankheitserreger regional zu eliminieren und schließlich weltweit auszurotten. So ist die Eliminierung der Masern und der Poliomyelitis erklärtes und erreichbares Ziel nationaler und internationaler Gesundheitspolitik. Die Gesundheitsabteilung des Landratsamtes Miesbach ist nicht nur Beratungsstelle für alle in Deutschland und bei Auslandsaufenthalten empfohlenen Impfungen, sondern bietet zum Thema Impfen auch Vorträge an.
Durch die Mitgliedschaft in verschiedenen Fachgesellschaften und tagesaktuelle Informationsmaterialien wird jeweils der letzte Stand der wissenschaftlich gesicherten und geografisch bedeutsamen Erkenntnisse vermittelt.
Ansonsten werden von der Abteilung jährlich Reihenimpfungen in Schulen gegen Kinderlähmung, Wundstarrkrampf, Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln und Hepatitis B durchgeführt.
Hygieneverordnung
Wer - ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein - Tätigkeiten ausübt, bei denen durch Geräte Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit übertragen werden können (vor allem AIDS oder Virushepatitis B und C), unterliegt der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung).
Das gilt insbesondere für das berufs- oder gewerbsmäßige Rasieren, für das Ausüben der Maniküre und Pediküre, für das Tätowieren, Ohrlochstechen und Piercen sowie für die Akupunktur.