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Allgemeine Informationen

Der Landkreis Miesbach gewährt im Rahmen der Schülerbeförderung Leistungen nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV).

Wann wird die Beförderung übernommen?

Die Schülerbeförderung gilt für den Weg zur nächstgelegenen Schule, wenn:

  • Für Grundschüler (Jahrgangsstufen 1 bis 4) der Schulweg länger als 2 km ist.
  • Für Schüler ab Jahrgangsstufe 5 der Schulweg länger als 3 km ist.


Besondere Ausnahmen:

  • Schüler mit Behinderungen: Diese erhalten unabhängig von der Entfernung kostenlose Beförderung, wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung auf den Transport angewiesen sind.
  • Besonders beschwerlicher oder gefährlicher Schulweg: Auch bei einem kürzeren Schulweg, kann die Beförderung in Ausnahmefällen übernommen werden, wenn der Weg als besonders beschwerlich oder gefährlich eingestuft wird.


Welche Schule zählt als "nächstgelegene"?

Das ist die Schule, die für Ihr Kind zuständig ist – entweder die Pflichtschule oder die Schule der gewählten Schulart. Dabei wird der kürzeste und wirtschaftlichste Beförderungsweg berücksichtigt.


Wer ist für die Beförderung zuständig?

  • Für Grund- und Mittelschüler ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig.
  • Schüler der weiterführenden Schulen (Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen und Berufsfachschulen bis Jahrgangsstufe 10) erhalten ihre Fahrkarte direkt vom Landkreis.

Die Schülerbeförderung erfolgt in der Regel durch den öffentlichen Nahverkehr. Nur wenn es notwendig oder wirtschaftlicher ist, kommen andere Verkehrsmittel wie Schulbusse, Taxis oder private Autos zum Einsatz. In manchen Fällen wird für die Nutzung privater Fahrzeuge eine Entschädigung angeboten.


Siehe auch Merkblatt zur Schülerbeförderung