Seiteninhalt

Beschneiungs­anlagen

Errichtung und Betrieb von Beschneiungsanlagen sind nach dem Bayerischen Wassergesetz seit 1992 genehmigungspflichtig (Art. 35 Abs. 1 BayWG). Für die Genehmigung ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständig. 

Das Genehmigungsverfahren wird unter Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung der Antrags- und Planunterlagen in der betroffenen Gemeinde) und mit Anhörung der Fachbehörden Wasserwirtschaftsamt, untere Naturschutzbehörde und Landwirtschafts- und Forstverwaltung durchgeführt.

Folgende Skipisten werden beschneit:
Skiparadies Sudelfeld, Sutten, Stümpfling, Lyra, Rosskopf, Valeppabfahrt, Oedberg, Sonnenbichl, Hirschberg