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Schülerbeförderung

Der Landkreis Miesbach gewährt im Rahmen der Schülerbeförderung Leistungen nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV).

Während für Grund- und Mittelschüler die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig ist, erhalten Schüler der weiterführenden Schulen (öffentliche und staatlich anerkannte private Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschule in Teilzeitform – sowie Vollzeitunterricht an Berufsschulen), deren Schulweg über drei Kilometer liegt, bis einschließlich Jahrgangsstufe zehn ihre Fahrkarten (nach vorheriger Antragstellung) vom Landkreis zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung hierfür ist, dass die nächstgelegene Schule besucht wird. Dies ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Beförderungskosten) zu erreichen ist.

Die Beantragung einer Fahrkarte zur Bewältigung des Schulweges erfolgt mit Erfassungsbogen.

Schüler/Innen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien und Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe elf, Schüler/Innen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schüler/Innen im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen können am Schuljahresende Fahrtkostenrückerstattungen beantragen. Beachten ist hierzu jedoch, dass in der Regel eine Erstattung nur erfolgen kann, wenn eine Familienbelastungsgrenze in Höhe von 440 Euro überschritten wird.

Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs
(Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG)

Verordnung über die Schülerbeförderung
(Schülerbeförderung - SchBefV)

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG

Informationen für Schüler, Auszubildende und Studenten von der MVG
(Münchner Verkehrsgesellschaft mbH)