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Wasserschutzgebiete

 

Wasserschutzgebiete werden vom Landratsamt u.a. festgesetzt, wenn es das Wohl der Allgemeinheit für den Schutz von bestehenden oder künftigen öffentlichen Trinkwassergewinnungen erfordert
(§ 51 Wasserhaushaltsgesetz – WHG -, Art. 31 Bayerisches Wassergesetz – BayWG -)

Trinkwasser ist ein kostbares und dennoch sehr preiswertes Getränk. So wie es bei uns aus dem Wasserhahn kommt, ist Wasser rein, klar, keimarm, mineralstoffhaltig und erfrischend. Reines Trinkwasser ist für uns alle ein selbstverständliches Stück Lebensqualität. Da Trinkwasser in Bayern zu 98 % aus Grundwasser gewonnen wird, hat der vorbeugende Schutz von Brunnen und Quellen höchsten Stellenwert. Ziel ist es, das Grundwasser in seiner natürlichen Reinheit und Qualität zu erhalten, weil es unsere wichtigste Trinkwasserressource ist.

Zu diesem Zweck werden die o. g. Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes ist bereits immer dann erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des Trinkwassers zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermeiden.

Wissenswert ist, dass es sich bei den Wasserschutzgebieten nur um den sensibelsten Bereich des Einzugsgebiets des Trinkwasservorkommens handelt, das in der Regel um ein Vielfaches größer ist. Dieser sensible Bereich unterliegt erhöhten Anforderungen des Wasserrechts und wird deshalb in mehrere Schutzzonen eingeteilt. Die einzelnen Schutzzonen eines Wasserschutzgebietes sind:

Zone I -der Fassungsbereich- ist eingezäunt und darf nicht betreten werden, da die unmittelbare Umgebung der Fassung ( Brunnen, Quelle) vor jeglicher Verunreinigung zu schützen ist

Zone II - die engere Schutzzone - reicht von der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage Fließzeit bis zu der Wasserfassung benötigt. In dieser Zeitspanne werden etwaige mikrobiologische Verunreinigungen abgebaut. Um neuerliche Verkeimungen auszuschließen, sind hier jegliche Bodeneingriffe, Bebauung und Abwasserkanäle untersagt.Zum Schutz vor Krankheitserregern ist außerdem die organische Düngung mit Gülle, Jauche oder Festmist verboten.

Zone III - weitere Schutzzone - diese Zone dient der Erhaltung der Grundwasserüberdeckung im näheren Einzugsgebiet. Größere Eingriffe im Boden sind nicht erlaubt, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist auf ein Minimum zu beschränken. Anlagen mit größerem Risikopotenzial ( Industrieanlagen, Tanklager, Ölpipelines) sind nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann diese Zone noch in die Zonen III A und III B unterteilt werden.

Festzustellen ist also, dass die drei Zonen um so massiver durch Auflagen/Einschränkungen vor Verunreinigungen geschützt werden, je näher sie an der Fassung liegen. In der Regel soll ein Wasserschutzgebiet den gesamten Einzugsbereich einer Gewinnung umfassen. Bei günstigen Vorraussetzungen ist dies aber nicht immer nötig, etwa wenn die Erdschichten über dem Grundwasser bereits einen sehr guten Schutz gewährleisten, oder auch nicht immer möglich, etwa wenn das Einzugsgebiet sehr groß ist. Unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse bei der zu schützenden Gewinnung wird jedenfalls das Wasserschutzgebiet wie ein Maßanzug auf die örtliche Situation zugeschnitten.

21.09.2017