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Brandschutz

Der Brandschutz beinhaltet alle Maßnahmen,

  • welche dem Ausbruch und die Ausbreitung eines Brandes durch Feuer und Rauch vorbeugend entgegen wirken (vorbeugender Brandschutz) und
  • im Falle eines Brandes durch die Feuerwehr unternommen werden, z. B. das Retten von Menschen und Tieren sowie Löscharbeiten (abwehrender Brandschutz).

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen über einzelne Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes und Ihren passenden Ansprechpartner.

Meldeplattform für geplante Feuer

Das Online-Meldeportal www.daxenfeuer.de unterstützt dabei, per Notruf gemeldete Rauchentwicklungen oder Feuer besser einschätzen zu können und so Falschalarmierungen zu vermeiden. Jeder, der ein Brauchtumsfeuer oder ein Daxenfeuer im Landkreis Rosenheim, im Landkreis Miesbach oder im Bereich der Stadt Rosenheim plant und eine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung dafür hat, kann dort Daxenfeuer, Brauchtumsfeuer oder auch sonstige Zweckfeuer kostenfrei, schnell und einfach online melden.

Wichtig: Dieser Meldeweg ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung der Gemeinde und ist für die Bürgerinnen und Bürger freiwillig.

Anlagentechnischer Brandschutz

Der anlagentechnische Brandschutz ist dem vorbeugenden Brandschutz zugeordnet. Er umfasst alle Maßnahmen, welche durch Nutzung besonderer Anlagen und technischer Hilfsmittel sowohl präventiv (z. B. Brandmeldeanlagen) als auch operativ (z. B. Begrenzung und/oder Verhinderung der Brandausbreitung) wirken.

In den Landkreisen Miesbach und Rosenheim sowie der Stadt Rosenheim wurden einheitliche Technische Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen (TAB Rosenheim) und Technische Anschlussbedingungen für digitale Gebäudefunkanlagen eingeführt.

Diese finden Sie auf der Homepage der Stadt Rosenheim. Wenn Sie dem nachfolgenden Link folgen, werden Sie automatisch weitergeleitet.

Informationen und Antragsformulare zu Brandmelde- und Gebäudefunkanlagen

Ihr Ansprechpartner für den Landkreis Miesbach:

Telefon: 08025 704-2424
Fax: 08025 1433
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Feuerwehr

Daten und Fakten

Im Landkreis Miesbach engagieren sich etwa 2000 aktive, ehrenamtliche Feuerwehrkräfte in 36 Freiwilligen Feuerwehren. Darüber hinaus befindet sich im Landkreis eine anerkannte Werksfeuerwehr. 

Eine Aufgabe der Gemeinde

Die Freiwilligen Feuerwehren gehören dem abwehrenden Brandschutz an und sind Einrichtungen der Gemeinden. Es ist die Aufgabe der Gemeinde, die Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).

Tätigkeitsfeld

Zu den Aufgaben der Feuerwehren gehören der klassische Brandschutz, der technische Hilfsdienst sowie das Stellen von Sicherheitswachen bei Veranstaltungen.

Alarmierung

Mit der gewählten Notrufnummer 112 werden Sie automatisch mit der Integrierten Leitstelle (ILS) Rosenheim verbunden. Diese führt alle Alarmierungen im Bereich des Rettungsdiestes sowie der Feuerwehr durch.

Mitgliedschaft

Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr kann man grundsätzlich ab zwölf Jahren werden. Über die Aufnahme neuer Feuerwehrleute entscheidet in jedem Einzelfall der Kommandant der örtlichen Feuerwehr. Konkrete Informationen über die Feuerwehr in Ihrem Wohnort können Sie bei Ihrer Gemeinde erhalten.

Feuerwehrinspektionsbereiche im Landkreis

Das Landkreisgebiet wurde in drei Feuerwehrinspektionsbereiche eingeteilt:

  • Feuerwehrinspektion 1 (Miesbach)
  • Feuerwehrinspektion 2 (Holzkirchen)
  • Feuerwehrinspektion 3 (Tegernsee)
Die räumliche Aufteilung mit der Zuordnung der Feuerwehren ist in der unten stehenden Grafik dargestellt:

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Ihr Ansprechpartner:

Telefon: 08025 704-2422
Fax: 08025 1433
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Kaminkehrer

Bei den Schornsteinfegertätigkeiten wird zwischen den hoheitlichen und freien Tätigkeiten unterschieden.

Hoheitliche Tätigkeiten

Seit dem Jahr 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer den Schornsteinfeger für fast alle anfallenden Schornsteinfegerarbeiten frei wählen (sog. freie Tätigkeiten). Ausnahme hiervon bilden die sog. hoheitlichen Tätigkeiten. Diese werden von den vom Staat bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern durchgeführt. 

Den für Sie zuständigen Kaminkehrer finden Sie über die folgende Suchfunktion: Kaminkehrerbezirke.

Zu den hoheitlichen Tätigkeiten gehören:

  • Feuerstättenschau
    Bei der Feuerstättenschau werden sämtliche vorhandene Feuerungsanlagen (Feuerstätten und Abgasanlagen) besichtigt und alle hierzu notwendigen (freien) Schornsteinfegerarbeiten für die nächsten Jahre in einem Feuerstättenbescheid festgelegt (ca. alle 3,5 Jahre).
  • Feuerstättenbescheid
    Der Feuerstättenbescheid informiert Sie als Eigentümer darüber, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten bei den in Ihrem Gebäude betriebenen Feuerungsanlagen durchzuführen sind und in welchen Zeiten diese (freien) Tätigkeiten durchzuführen sind. Der Feuerstättenbescheid ist ein kostenpflichtiges Dokument, der regelmäßig zur Feuerstättenschau neu auszustellen ist.
    Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten liegt nunmehr bei den Eigentümern des Grundstückes oder der Räume, was bedeutet, dass für diese die Möglichkeit geschaffen wurde, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr-, Mess- oder Überprüfungsarbeiten durch einen anderen zugelassenen Kaminkehrerbetrieb ausführen zu lassen.
  • Durchführung von Ersatzvornahmen
    Ersatzvornahmen werden durchgeführt, wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht von Eigentümer veranlasst wurden. Hierbei werden die notwendigen Arbeiten von der Behörde auf Kosten des Eigentümers veranlasst. Bei Bedarf kann die vorgesehene Kaminkehrung dann auch mittels „unmittelbarem Zwang“ unter Hinzuziehung von Polizeibeamten und ggf. eines Schlüsseldienstes und in Abwesenheit des Eigentümers durchgeführt werden. Bis es hierzu kommt, wird der folgende Ablauf eingehalten:
    1. Setzung einer Frist durch den Bezirksschornsteinfeger,
    2. Meldung des Bezirksschornsteinfegers, dass die Arbeiten noch immer nicht durchgeführt worden sind,
    3. Anhörung des Eigentümers durch das Landratsamt,
    4. Erlass eines Zweitbescheides mit nochmaliger Fristsetzung zur Erledigung und zum Nachweis der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten, verbunden mit der Ankündigung der Ersatzvornahme.
  • Ofenabnahme

    Jede neue, erneuerte oder geänderte Feuerungsanlage (z.B. Einbau einer neuen Feuerstätte, eines Schornsteins / einer Abgasleitung, Sanierung eines Schornsteins), ist vor Inbetriebnahme durch den bevollmächtigten Schornsteinfeger begutachten zu lassen. Die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit dieser Feuerungsanlagen wird im Anschluss von dem bevollmächtigten Schornsteinfeger bescheinigt. Auch diese Abnahmebescheinigung ist ein kostenpflichtiges Dokument, welche sorgfältig aufbewahrt werden sollte.

Zur Durchführung der o. g. Tätigkeiten ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) verpflichtet. Gleichzeitig ist der Eigentümer gesetzlich verpflichtet, die Durchführung dieser hoheitlichen Tätigkeiten zu dulden (d. h. auch das Betreten des Grundstücks, der erforderlichen Räume durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger).

Freie Tätigkeiten

Für die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten (z. B. Immissionsschutzmessungen, Kehrarbeiten, Abgaswegeüberprüfungen und Beratungen) kann der Haus- oder Wohnungseigentümer einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger nach seiner Wahl beauftragen (auch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger). Im Aufgabenbereich der Freien Tätigkeiten, arbeiten die Schornsteinfeger als selbstständige Handwerksmeister.

Zu beachten ist, dass der Haus- oder Wohnungsbesitzer die Verantwortung dafür trägt, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten fristgerecht durchgeführt werden.

Eine Selbstvornahme aller oder einzelner Schornsteinfegerarbeiten durch den Eigentümer selbst ist grundsätzlich unzulässig.

Ansprechpartnerin:

Telefon: 08025 704-2416
Fax: 08025 704-72440
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