3. Waffenrechtsänderung (2020)
Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften sind in § 58 WaffG geregelt.
Bedürfnisprüfung
Die zuständige Behörde hat künftig gem. § 4 Abs. 4 WaffG das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses, also nach fünf bzw. zehn Jahren erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt. Sind jedoch bereits mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins. Die Zahl der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte zu erwerbenden Schusswaffen wird auf zehn Stück begrenzt.
Die Anforderungen an den Bedürfnisnachweis für den Erwerb bzw. Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen werden in § 14 WaffG neu geregelt.
Regelunzuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten war bisher u. a. bei Personen anzunehmen, wenn sie individuell oder als Mitglied einer Vereinigung bestimmte verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder unterstützt haben. Mit der Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG führt bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung – auch wenn diese nicht bereits verboten ist - zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
Regelanfrage beim Verfassungsschutz
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers bzw. Erlaubnisinhabers ist die zuständige Behörde bereits gem. § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG verpflichtet, die zuständige Verfassungsschutzbehörde zu beteiligen (Regelanfrage).
Bei der Verfassungsschutzbehörde wird abgefragt, ob Erkenntnisse hinsichtlich einer Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der betreffenden Person vorliegen.
Erwerb und Besitz von Schalldämpfern durch Jäger
Bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1. Satz 1 Bundesjagdgesetz wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern anerkannt. Die Verwendung der Schalldämpfer beschränkt sich auf für die Jagd zugelassene Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung. Ein Voreintrag zum Erwerb eines Schalldämpfers ist für Jäger nicht mehr erforderlich. Der Erwerb des wesentlichen Teiles ist nach wie vor der zuständigen Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt. Für die Verwendung von o. g. Schalldämpfern ist eine jagdrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Im Landkreis Miesbach wurde am 20.05.2020 im Amtsblatt Nr. 18/2020 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, welche die Verwendung der o. g. Schalldämpfer für alle Jagdscheininhaber aus dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Miesbach innerhalb ganz Bayern erlaubt.
Ausbau Nationales Waffenregister und elektronische Anzeigepflichten von Waffenherstellern und Waffenhändlern
Das Nationale Waffenregister wird so ausgebaut, dass künftig der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachzuverfolgen ist.
Waffenhersteller bzw. -händler werden zur elektronischen Anzeige bestimmter Umgangsarten mit Waffen und wesentlichen Teilen verpflichtet. Hierzu zählt beispielsweise die Herstellung nach Fertigstellung, das Überlassen, der Erwerb und die Unbrauchbarmachung einer Schusswaffe.
Dabei sind die Ordnungsnummern des NWR (sog. NWR-IDs) zu verwenden. Die NWR-IDs werden aus einem sogenannten Stammdatenblatt entnommen. Das Datenblatt erhalten Waffenbesitzer von der zuständigen Waffenbehörde.
Anzeigepflichten für unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Eine Unbrauchbarmachung von Schusswaffen (§ 37d WaffG) darf ausschließlich von autorisiertem Fachpersonal (Büchsenmacher, Waffenhersteller, etc.) durchgeführt werden.
Der Waffenbesitzer hat die Unbrauchbarmachung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Waffenbehörde gem. § 37b Abs. 2 WaffG anzuzeigen. Die unbrauchbar gemachte Schusswaffe muss zudem binnen zwei Wochen dem Beschussamt zur Einzelzulassung vorgelegt werden. Das Beschussamt stellt für die Waffe eine Deaktivierungsbescheinigung aus. Die zuständige Waffenbehörde erteilt sodann eine Anzeigebescheinigung.
Die Überlassung, der Erwerb, sowie die Vernichtung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen sind anzeigepflichtig. Ein Abhandenkommen ist unverzüglich anzuzeigen.
Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungsbescheinigung der Waffe aufzubewahren. Ein Abhandenkommen der Bescheinigung hat der Besitzer der zuständigen Waffenbehörde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Hinweis: unbrauchbar gemachte Schusswaffen sind Anscheinswaffen und fallen unter das Führverbot.
Alt-Dekorationswaffen
Alt-Dekorationswaffen sind Schusswaffen, die vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden und nicht über eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG verfügen. Es handelt sich zudem um unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nicht den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Verordnung EU 2015/2403) entsprechen.
Für Alt-Dekorationswaffen gilt eine Besitzstandswahrung, wenn sie nach alter Rechtslage aufgrund der in § 25c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AWaffV genannten Vorschriften unbrauchbar gemacht wurden. Diese endet, wenn die Alt-Dekorationswaffe einem Berechtigten dauerhaft überlassen wird (z. B. Erbfall, Verkauf, Schenkung, etc.). Sodann ist eine entsprechende Deaktivierung durch einen berechtigten Büchsenmacher und eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes erforderlich (vgl. auch 6. „Anzeigepflichten für unbrauchbar gemachte Schusswaffen“). Die Alt-Dekorationswaffe gilt erst dann als unbrauchbar gemachte Schusswaffe („Neu-Dekorationswaffe“).
Das Überlassen sowie der Erwerb von Alt-Dekorationswaffen sind anzeigepflichtig.
Anzeigepflichten für Salutwaffen
Salutwaffen (§ 39b WaffG) werden ab dem 01.09.2020 zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen. Im Fall, dass die Waffe vor dem Umbau verboten war, ist diese nun auch als umgebaute Waffe als verboten anzusehen. Sofern sich die Salutwaffe bereits vor dem 01.09.2020 im Besitz befand, ist bis zum 01.09.2021 eine Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) bei der zuständigen Waffenbehörde zu beantragen. Dies ist nur möglich, wenn es sich um eine Salutwaffe handelt, welche vor dem Umbau nicht verboten war. Salutwaffen, die aus verbotenen Waffen umgebaut wurden, bleiben – wie ihre Ursprungswaffen – verboten und müssen bis zum 01.09.2021 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden (vgl. § 58 Abs. 16 WaffG).
Für den Erwerb und Besitz einer Salutwaffe ist ein Bedürfnis nachzuweisen, welches insbesondere bei Theateraufführungen, Foto- Film- oder Fernsehaufnahmen oder der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege (z. B. bei Gebirgsschützen) anzuerkennen ist.
Hinsichtlich der Aufbewahrung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Salutwaffen abhandenkommen oder an unberechtigte Dritte gelangen. Diesbezüglich sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.
Verbotsregelungen zu mehrschüssigen Magazinen
Magazine für Langwaffen für (Zentralfeuermunition) mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen (Zentralfeuermunition) von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Magazine, die sowohl für Lang- als auch Kurzwaffen geeignet sind, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Zu den verbotenen Magazinen/ Magazingehäusen vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.4.3, 1.2.4.4, 1.2.4.5 WaffG.
Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils beschriebenen Magazinkapazität besitzen.
Personen, die betroffene Magazine/ Magazingehäuse vor dem 13.06.2017 erworben haben, können diese behalten, sofern sie den Besitz bis spätestens 01.09.2021 bei der zuständigen Behörde anzeigen. Wurden die Magazine nach dem 13.06.2017 erworben, kann entweder ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG (Ausnahme des BKA in Einzelfällen) gestellt werden oder die Magazine sind bis zum 01.09.2021 bei der zuständigen Behörde, der Polizeidienststelle oder an einen Berechtigten abzugeben, vgl. § 58 Abs. 17 WaffG.
Hat jemand am 13.06.2017 aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG verbotene Halbautomaten mit mehrschüssigen Magazinen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 WaffG) besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf die Schusswaffe nicht wirksam (§ 58 Abs. 18 Satz 1 WaffG).
Hat jemand nach dem 13.06.2017, aber vor dem 01.09.2021 eine solche verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG (Ausnahme des BKA in Einzelfällen) stellt. D. h., wer die verbotene Waffe nicht bis zum genannten Datum überlässt, ist im unerlaubten Besitz der verbotenen Waffe.
Die Magazine sind mittels einer Anzeige samt Anlage (sh. Homepage) der zuständigen Waffenbehörde zu melden. Sodann stellt diese eine Anzeigebescheinigung für die Magazine/Magazingehäuse aus.
Pfeilabschussgeräte
Pfeilabschussgeräte werden ab dem 01.09.2020 den Schusswaffen gleichgestellt (vgl. hierzu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 zum WaffG). Dies gilt jedoch nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird. Der Umgang mit Pfeilabschussgeräten ist erlaubnispflichtig.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 WaffG müssen erfüllt sein. Der Antragsteller muss unter anderem zuverlässig sein und ein Bedürfnis nachweisen. Ein Bedürfnis kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.
Hat jemand am 01.09.2020 ein Pfeilabschussgerät gem. o. g. Anlage besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Waffenbesitzkarte) bei der zuständigen Waffenbehörde zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen (§ 58 Abs. 20 WaffG).
Neue wesentliche Waffenteile
Unter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG werden die einzelnen wesentlichen Teile genannt, wobei jedes wesentliche Teil eine eigene Untergliederungsnummer erhält. Die wesentlichen Waffenteile werden mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz erweitert.
Dabei wird z. B. unter Nummer 1.3.1.2 die Definition des Verschlusses erweitert, sodass bei teilbaren Verschlüssen nun auch der Verschlussträger wesentliches Teil ist. Unter Nr. 1.3.1.3 wird eine Definition des bereits als wesentliches Teil eingestuften Patronen- und Kartuschenlagers ergänzt. Nummer 1.3.1.6 erfasst Waffengehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil als wesentliches Teil.
Hat jemand am 01.09.2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil i. S. von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, hat er spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1. Satz 1 WaffG (Waffenbesitzkarte) zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen (§ 58 Abs. 13 WaffG).
Neue verbotene Waffen
Nach Vorgaben der geänderten EU-Feuerwaffenrichtlinie werden neue verbotene Waffen in Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.6 – 1.9 WaffG ergänzt. In Nr. 1.6 ff werden insbesondere halbautomatische Waffen für Zentralfeuerzündung erweitert, die über eine hohe Magazinkapazität verfügen.
Nach Anlage 2 Abschnitt 1 ist der Umgang mit ebenfalls neuen Waffentypen verboten (Nrn. 1.2.6, 1.2.7, 1.2.8). Hierzu zählen z. B. Schusswaffen, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 umgebaut worden sind. Übergangsvorschriften sind in § 58 Abs. 16, Abs. 18 WaffG geregelt.
Änderungen gültig seit 20.02.2020
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- Verbot des Führens von Waffen/Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verbotszonen Für Bayern ist derzeit nicht geplant von sog. Verbotszonen Gebrauch zu machen.
- Prüfung durch den Verfassungsschutz (§ 5 Abs. 5 WaffGNeu) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung seit 20.02.2020 auch die Auskunft bei der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.
- Inhaber eines gültigen Jagdscheines Erwerb eines Schalldämpfers ohne waffenrechtlichen Voreintrag; der Erwerb des Schalldämpfers ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde mittels Formblatt anzuzeigen; Verbote/Beschränkungen des Jagdrechts sind hier zu beachten!
- Inhaber eines gültigen Jagdscheines Umgang mit Nachsichtvorsätzen und Nachsichtaufsätzen Jagdrechtlich ist es gem. § 19 Abs. 1 Nr. 5a BJagdG weiterhin grundsätzlich verboten,
- künstliche Lichtquellen,
- Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles oder
- Nachzielgeräte, die ein Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,
bei der Jagd zu verwenden oder zu nutzen (§ 40 Abs. 3 WaffG).
Die Untere Jagdbehörde kann dieses sachliche Verbot durch Einzelanordnung aus besonderen Gründen für die Bejagung von Schwarzwild einschränken.
Nachsichtvorsätze und Nachsichtaufsätze sind Geräte für Zielhilfsmittel, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. Demgemäß dürfen sowohl Geräte mit Wärmebildtechnik als auch die in der Praxis üblichen Restlichtverstärker eingesetzt werden. Letztere sind auch dann erlaubt, wenn die „elektronische Verstärkung“ technisch bedingt mit Hilfe einer künstlichen Lichtquelle (z.B. Infrarotstrahler) erfolgt. Erst Recht dürfen Jäger Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, ohne Restlichtverstärker einsetzen (z.B. Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe).
Nach § 40 Abs. 4 WaffG werden auch Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis (§ 21 Abs. 1 und 2 WaffG) entsprechend den Jägern vom waffenrechtlichen Umgangsverbot ausgenommen. Unter den jagdlichen Zweck des § 40 Abs. 3 WaffG fällt auch das Einschießen oder das Übungsschießen mit der o.g. Technik auf Schießständen.