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Versammlungen und Demonstrationen

Eine Versammlung im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Sie muss öffentlich sein, d. h. jedermann die Möglichkeit bieten, daran teilzunehmen.

Wer eine ortsfeste oder sich fortbewegende öffentliche Versammlung (Kundgebung, Demonstration) unter freiem Himmel veranstalten will, muss dies 48 Stunden vorher bei der Kreisverwaltungsbehörde anzeigen (Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt). Die Anzeige ist an keine Form gebunden und kann daher persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Die Anzeige wird zumeist von der Behörde bestätigt. Diese Bestätigung kann mit Auflagen versehen werden (z. B. verkehrsrechtliche Regelungen zum Schutz der Teilnehmer und Bevölkerung). In Einzelfällen kann auch ein Kooperationsgespräch mit dem/der Veranstalter/in und Versammlungsleiter/in erforderlich sein.

Anzeige (benötigte Informationen)

  • Thema der Versammlung,
  • Genauer Ort und Zeit (Beginn und Ende) der Versammlung (hilfreich ist eine Markierung in einer Karte),
  • Genauer Streckenverlauf (alle betroffenen Straßen und Plätze, wenn sich die Versammlung fortbewegt),
  • Angaben zum/zur Veranstalter/in und Leiter/in der Versammlung (Vor- und Familienname, Geburtsname, Anschrift, E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer).

Gerne können Sie unseren Vordruck für die Anzeige verwenden:
Vordruck zur Anzeige einer Versammlung/Demonstration unter freiem Himmel

 

Rechte und Pflichten des/der Versammlungsleiter/in

Der/Die Versammlungsleiter/in
  • muss während der gesamten Versammlung anwesend sein,
  • hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen,
  • kann die Versammlung jederzeit schließen,
  • kann sich Ordnern zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben bedienen,
  • muss bei Versammlungen unter freiem Himmel dienstlich anwesenden Polizeibeamten Zugang gewähren und einen angemessenen Platz einräumen, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
  • begeht eine Straftat, vor allem wenn er/sie bewaffnete Ordner einsetzt oder einer vollziehbaren behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Beschränkung, zuwiderhandelt.

Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt für den Versammlungsleiter.

 

Wichtige gesetzliche Bestimmungen

  • Teilnehmer dürfen keine Waffen oder Gegenstände, die als Waffen verwendet werden können und auch keine Schutzwaffen (z. B. Pfefferspray) mitführen.
  • Das Vermummungsverbot ist zu beachten, zur Vermummung geeignete Gegenstände
    (auch z. B. Motorradhelme) dürfen nicht mitgeführt werden (Art. 16 BayVersG).
  • Es dürfen keine Demonstrationsmittel verwendet werden, deren Inhalt gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Strafgesetze (z. B. Haus- oder Landfriedensbruch, Volksverhetzung, Beleidigung) verstößt.
  • Auf Flugblättern und Flugschriften, die verteilt werden, muss der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser und Herausgeber genannt sein. Anzugeben sind Name oder Firma, jeweils mit Anschrift (Art. 7 Bayerisches Pressegesetz).
  • Der/Die Veranstalter/in ist verpflichtet, alle durch die Versammlung entstehenden Verunreinigungen öffentlicher Verkehrsflächen zu beseitigen. Kommt er/sie dieser Pflicht nicht nach, wird die Reinigung auf seine/ihre Kosten durchgeführt (Art. 16 Bayer. Straßen- und Wegegesetz).