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Fahrerlaubnis



Pflichtumtausch von Führerscheinen

Nutzen Sie unseren einfachen Online-Dienst zum Führerscheinumtausch!

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, u.a. den folgenden Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zuzustimmen.

Hierbei geht es vor allem darum, dass Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen sind, der sich aus den beiden unten stehenden Tabellen ergibt. Nach Ablauf der Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.

 I.                 Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Führerscheine.):

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953 bis 1958

19.01.2022

1959 bis 1964

19.01.2023

1965 bis 1970

19.01.2024

1971 oder später 

19.01.2025

II.               Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Hierbei handelt es sich um Kartenführerscheine, die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden):

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19.01.2026

2002 bis 2004

19.01.2027

2005 bis 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 bis 18.01.2013

19.01.2033

 

Für den Umtausch des Führerscheines benötigen wir lediglich ein biometrisches Lichtbild sowie eine Unterschrift für den Führerschein auf der Unterschriftenleiste.

Ein entsprechendes Antragsformular ist in den jeweiligen Gemeindeverwaltungen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Miesbach erhältlich.

Die Kosten für den Umtausch betragen 28,60 € zzgl. 5,25 € für den Direktversand des Führerscheins, sofern dieser gewünscht wird.

 

Zum optionalen Direktversand geben wir folgende Hinweise:

Beim Direktversand wird der neue Führerschein direkt von der Bundesdruckerei Berlin an den Kunden gesandt. Die Abholung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde entfällt. In diesem Falle empfiehlt sich eine Antragstellung direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde, da der im Besitz befindliche Führerschein bei Antragstellung abzugeben ist (alte grau bzw. rosa Führerscheine können auf Wunsch entwertet und wieder ausgehändigt werden). Bis zum Erhalt des Kartenführerscheins erhalten Sie auf Wunsch eine Ausnahmegenehmigung von der Mitführpflicht.

Änderungen Fahrerlaubnisrecht 2016 und 2017

Was hat sich u.a. geändert? 

1. Einführung der Prüfungssprache „Hocharabisch“

  • Zum 01.10.2016 wurde die Prüfungssprache "Hocharabisch" eingeführt.

2. Aufnahme dreirädriger Kfz in die "Mofa-Regelung"

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h werden von Klasse AM ausgenommen und fallen nun unter die "Mofa- Regelung".

3. Änderung der Klasse A2

  • Die Klasse A2 berechtigt ab 28.12.2016 nicht mehr zum Führen von Krafträdern, die eine ursprüngliche Motorleistung von mehr als 70 kW haben.
    Inhaber der Klasse A2, denen diese Klasse vom 19.01.2013 bis 27.12.2016 erteilt wurde, dürfen weiterhin im Inland entsprechende Fahrzeuge führen.

4. Klasse B - Berechtigung zum Führen von Trikes ab dem 21. Lebensjahr

  • Die Klasse B berechtigt ab 28.12.2016 auch zum Führen von Trikes mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW, jedoch erst ab dem 21. Lebensjahr.

5. Führerscheine der Klassen C1 und C1E gelten nur noch fünf Jahre

  • Die Gültigkeit von Führerscheinen der Klassen C1 und C1E (leichte Lkw) wird auf fünf Jahre befristet.
    Betroffen sind alle ab 28. Dezember 2016 neu erteilten Fahrerlaubnisse dieser Klassen. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Erteilung.
    Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der bisher gültigen Fahrerlaubnis, d.h. 5 Jahre nach Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, sollte daher die Verlängerung beantragt werden. Hierbei ist eine erfolgreiche Gesundheitsprüfung – unter Vorlage eines ärztlichen und augenärztlichen Gutachtens – zu absolvieren.
    Die Inhaber solcher Führerscheine sind also aufgefordert, ihre Führerscheine umzutauschen, um die Eintragungen an die neue Rechtslage anzupassen.

    Für Fahrerlaubnisse, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 27. Dezember 2016 neu erteilt wurden, bleibt es jedoch – wie bisher – bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Inhaber solcher Führerscheine müssen also nichts veranlassen.
    Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis 31.12.1998 erteilt wurden (alte Klasse 3). Diese genießen Besitzstand und sind unbefristet gültig

6. Wegfall des Beförderungsrechts von bis zu 8 Personen bei C- Klassen

  • Die Klassen C1 bzw. C (erteilt ab 19.01.2013) berechtigen ab 28.12.2016 nicht mehr zum Führen von Fahrzeugen, die zur Beförderung von bis zu 8 Personen ausgelegt sind!
    Künftig ist eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D erforderlich!

    Für das Führen von Einsatzfahrzeugen, Wohnmobilen u. ä. wird in § 6 Abs. 4a FeV eine Besitzstandsregelung getroffen, nach der die dort genannten Fahrzeuge weiterhin mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 geführt werden können
    Die Ausführungen gelten für die Fahrerlaubnisklassen C1E und CE entsprechend.
    Inhaber einer bis zum 18.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C sind auch weiterhin berechtigt sind, Kraftfahrzeuge zur Beförderung von bis zu 8 Personen zu führen.

Umtausch, Verlust, Karteikartenabschrift, internationaler Führerschein

Probezeit, Punktesystem und Fahrtenbücher

Fahrerkarte

Die Fahrerkarte erhalten Sie in Bayern nicht durch die Fahrerlaubnisbehörden, sondern bei DEKRA oder TÜV.

Damit Ihnen diese erteilt werden kann, müssen Sie im Besitz einer EU-Fahrerlaubnis (Kartenführerschein) sein.

Sachbearbeitung Fahrerlaubnisbehörde

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, Fahreignungsprüfung, An- und Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

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Überwachung Strafsachen, Ausnahme vom Mindestalter, Fahrerlaubnis auf Probe, Antrag auf Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung

Informationen folgen in Kürze

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Erteilung/Erweiterung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ausstellung eines Ersatzführerscheins, Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis, Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, Erteilung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Ausstellung eines Internationalen Führerscheins, Erteilung einer Ausnahme von Mindestalter

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Das Fahrerlaubnisrecht unterliegt einem permanenten Wandel, die Informationen erheben deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie orientieren sich am "Normalfall" und sollen die Antragstellung erleichtern.

Wenden Sie sich daher bitte (schriftlich) an die Führerscheinstelle des Landratsamtes Miesbach, um Informationen zu speziellen Fragestellungen im Fahrerlaubnisrecht zu erhalten.