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Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und deshalb ihre Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft beeinträchtig ist, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe.

„Seelisch behindert“ bedeutet, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Die Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft ist beeinträchtigt, wenn die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft und sein Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit aller Voraussicht nach nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

Den Anspruch auf Eingliederungshilfe haben die Kinder oder Jugendlichen, vertreten durch ihre Sorgeberechtigten. Junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige nach §41 SGB VIII ggf. auch Anspruch auf Eingliederungshilfe

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu möglichen Hilfe oder für eine Antragstellung an den Fachdienst Eingliederungshilfe.