Seiteninhalt

Schifffahrt

Im Landkreis Miesbach liegen der Tegernsee, Schliersee, Spitzingsee und Seehamer See.
Weitestgehend ist die Ausübung des Wassersports dem Gemeingebrauch zuzuordnen. Allerdings kommt auch der Verkehr auf unseren Seen längst nicht mehr ohne gesetzliche Reglementierung aus; daher gilt für unsere Gewässer im Landkreis die Bayerische Schifffahrtsverordnung (BaySchiffV).

Bootsbetrieb im Rahmen des Gemeingebrauchs

In den Grenzen des Gemeingebrauchs (u. a. Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft) ist die Verwendung von Ruderbooten sowie von Segelfahrzeugen ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 m sind und keine Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen (Kajüthöhe unter 1, 20m) besitzen genehmigungs-, zulassungs- und kennzeichnungsfrei.

Genehmigungs- und zulassungspflichtiger Bootsbetrieb

Zudem sind zulassungspflichtige Fahrzeuge, Elektromotorboote und sämtliche Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen kennzeichnungspflichtig. Das Kennzeichen wird Ihnen vom Landratsamt Miesbach erteilt.

Gästegenehmigung

Wenn sie lediglich Ihren Urlaub an einem der Seen im Landkreis verbringen wollen, kann Ihnen für Ihr Segelboot oder Elektroboot bis 1 kW eine auf maximal drei Wochen (in Ausnahmefällen mit Begründung auf 4 Wochen) befristete Gästegenehmigung erteilt werden. Die Erteilung ist nur einmal jährlich möglich.  

Auch andere Wassersportarten können Beschränkungen unterliegen!

Hier ist besonderes auf die Allgemeinverfügung für das Tauchen mit Atemgerät hinzuweisen.
Pläne zur Allgemeinverfügung Tauchen