Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Heizölverbrauchsanlagen mussen gemäß den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – so beschaffen, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung von Gewässern – dazu zählt auch nicht freigelegtes Grundwasser – nach menschlichem Ermessen nicht zu befürchten ist.
Hierzu sieht der Gesetzgeber Prüfpflichten durch einen zugelassenen Sachverständigen vor.
Im speziellen Fall wird unterschieden
- in unterirdische Anlagen (Erdtanks)
- und oberirdische Anlagen (z.B. Kellertanks).
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